Art 2 RL 90/434/EWG (FusionsRL)
Art 234 EG
1. Die Einbringung fällt nur dann unter die FusionsRL, wenn sie alle zu einem (Teil-)Betrieb gehörenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter umfasst. Es müssen daher die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit übertragen werden. Verbleibt der Betrag eines von der einbringenden Ges aufgenommenen Darlehens bei dieser und wird die entsprechende Verbindlichkeit auf die übernehmende Ges übertragen, so bewirkt dies eine (schädliche) Trennung der Wirtschaftsgüter.