§ 67 Abs 7 EStG 1988
§ 68 Abs 5 Z 1 EStG 1988
Die AbgBegünstigung von Prämien für Verbesserungsvorschläge setzt neben dem Umstand, dass es sich bei dem Vorschlag nicht um eine Selbstverständlichkeit im Aufgabenbereich des Vorschlagenden handeln darf, die Realisierung des gemachten Vorschlages voraus, weil von einer Verbesserung nur gesprochen werden kann, wenn der Vorschlag einen Vorteil für das Unternehmen bringt, was wohl zumindest die teilweise Umsetzung des Vorschlages bedingt.