§ 47 Abs 2 EStG 1988
§ 115 BAO
1. Verpflichten sich Frauen dem Betreiber einer Telefonsexhotline gegenüber, Telefonanrufe von Kunden der Sexhotline entgegenzunehmen und auf deren Wünsche einzugehen und solcherart dem Betreiber zu möglichst hohen Gesprächsumsätzen zu verhelfen, ist auch dann von einem LSt-pflichtigen Dienstverhältnis auszugehen, wenn der Betreiber dabei den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, die Frauen den Weisungen der anrufenden Kunden zu entsprechen hätten und Vertretungsbefugnis, wenn auch nur mit Zustimmung zur Vertretung im Einzelfall, besteht. Erfordert die Art der Dienstleistung eine entsprechende Kundenorientierung, kann dadurch kein Schluss auf Selbstständigkeit bzw Weisungsfreiheit gezogen werden.