§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
Für die Frage der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus einer Ges ist dem Umstand, dass der wesentlich beteiligte Gf infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften gebunden ist, keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Entscheidend ist der im Gf-Vertrag festgelegte Tätigkeitsbereich des Gf (Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen), der es bewirkt, dass der Gf jedenfalls strukturell in den Organismus der Ges eingegliedert ist, womit eine Dienstgeberbeitragspflicht für die Gf-Bezüge vorliegt.