§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Ist ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliedert und trifft ihn kein Unternehmerrisiko, weil ihn als Gf das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen nicht trifft, unterliegen seine Bezüge auch dann der DB-Pflicht, wenn er sich bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen kann.