§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn ein Gf soweit wirtschaftlich unabhängig ist, dass er als Alleingesellschafter die Höhe der Gf-Bezüge allein bestimmen kann, die GmbH „ihm selbst gehört“ und er sie nach dem UmwandlungsG auf sich umwandeln kann, bleiben seine ihm aufgrund eines Werkvertrages nach Stunden abgerechneten, über einen längeren Zeitraum doch etwa gleichbleibenden Bezüge DB-pflichtig, weil die steuerliche Betrachtung die Trennung von Ges- und Gf-Sphäre erfordert.