Art 12 Sechste RL
Art 28 Abs 2 Buchst a Sechste RL
1. Der dem MWSt-System zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren hinsichtl der MWSt unterschiedlich zu behandeln. Gleichartige Erzeugnisse sind daher einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen.