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Rechtliche Wirkung der Berufungsentscheidung auf den erstinstanzlichen Bescheid

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/8 Heft 1 und 2 v. 15.1.2002

§ 208 Abs 1 Sbg LAO

§ 289 Abs 1 BAO

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider GH des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche B in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des B-Inhaltes ist.

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