§ 208 Abs 1 Sbg LAO
§ 289 Abs 1 BAO
Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider GH des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche B in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des B-Inhaltes ist.