§ 19 Abs 5 FinStrG
Der Missverhältnisregel ist im vorliegenden Fall entsprochen, wenn ein Strafrahmen von 520.000 S zu einem Viertel ausgenützt wurde und ein Teilwertersatz von 650.000 S bei einem gemeinen Wert von 2,9 Mio S ausgesprochen wurde.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0291