§ 24 VStG
§ 18 Abs 4 AVG
Lassen sich den dem VwGH vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten nur lose Papiere entnehmen, deren Inhalt allenfalls mit den von der bel Beh im angef B angesprochenen „Straferkenntnissen“ zu tun haben könnte, jedoch nicht eindeutig zuzuordnen ist, während B, die den Kriterien des § 18 Abs 4 AVG dahingehend entsprechen würden, dass eine eindeutig zuordenbare schriftliche Erledigung erkennbar wäre, fehlen, hindert dies den VwGH seiner Kontrollaufgabe nachzukommen, weil er anhand der Akten nicht in der Lage ist, nachzuvollziehen, ob der Berufungsentscheidung in allen Fällen ein genehmigter B der Beh erster Instanz zugrunde lag.