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Missverhältnisregel bei Strafe des Wertersatzes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/625 Heft 19 v. 1.10.2002

§ 19 Abs 5 FinStrG

Der Missverhältnisregel ist im vorliegenden Fall entsprochen, wenn ein Strafrahmen von 520.000 S zu einem Viertel ausgenützt wurde und ein Teilwertersatz von 650.000 S bei einem gemeinen Wert von 2,9 Mio S ausgesprochen wurde.

VwGH 09.08.2001, 98/16/0291

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