§ 293b BAO
§ 307 BAO
Hat ein StPfl in seiner ESt-Erklärung seine Einkünfte in einer nicht dem Vordruck entsprechenden Weise ausgewiesen, die zu einer Nichtberücksichtigung von Übergangsgewinnen im ESt-B führte, kann die Beh, auch wenn kein Wiederaufnahmegrund vorliegt, den B von Amts wegen berichtigen, ohne dass es darauf ankäme, ob dem StPfl die objektiv gegebene Unrichtigkeit vorwerfbar oder der Beh die Übernahme der Unrichtigkeit (Nichterfassung des Übergangsgewinnes) als Verschulden zuzurechnen ist.