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Verpflichtung unbestimmter Dauer bei periodischer Zahlung eines Betrages „bis zur tatsächlichen Räumung“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/611 Heft 19 v. 1.10.2002

§ 14 GGG

Die Formulierung, ein periodischer Betrag sei „bis zur tatsächlichen Räumung“ einer Wohnung zu bezahlen, stellt eine Verpflichtung auf unbestimmte Dauer dar.

VwGH 28.06.2001, 2001/16/0345

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