§ 13 Abs 2 BewG
Das „Wiener Verfahren (1972)“ stellt eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für Schätzungen des gemeinen Wertes von Anteilen gem § 13 Abs 2 BewG dar.
VwGH 18.07.2001, 99/13/0217, 0218
§ 13 Abs 2 BewG
Das „Wiener Verfahren (1972)“ stellt eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für Schätzungen des gemeinen Wertes von Anteilen gem § 13 Abs 2 BewG dar.
VwGH 18.07.2001, 99/13/0217, 0218