§ 4 Wr GetrStG 1992
§ 193 Abs 6 Wr LAO
1. Auch ein erst zu errichtendes Unternehmen kann Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl E 29. 4. 1992, 91/17/0023).
§ 4 Wr GetrStG 1992
§ 193 Abs 6 Wr LAO
1. Auch ein erst zu errichtendes Unternehmen kann Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl E 29. 4. 1992, 91/17/0023).