§ 5 Abs 1 KommStG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Die Gewährung von Erfolgsprämien an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf lässt bei monatlichen Fixbezügen ein die KommSt-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko nicht erkennen und steht einer Erzielung von kommunalsteuerpflichtigen Bezügen aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit nicht entgegen.