§ 212a Abs 2 lit a BAO
§ 199 Abs 4 lit a Tir LAO 1984
1. Eine Abweisung nach dem mit § 199 Abs 4 lit a Tir LAO insofern vergleichbaren § 212a Abs 2 lit a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Hinweis Stoll, BAO, 2273, zu § 212a). Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden Tatbestand des § 199 Abs 4 lit a Tir LAO gelten: Eine Berufung hat „offensichtlich“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte Person erkennbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit der GetrSt mit zwei EU-RL Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens war, kann keine Rede davon sein, dass eine Geltendmachung der Unvereinbarkeit „offensichtlich“ aussichtslos war. Die herangezogene Best erfordert ja nicht eine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit (vgl E 31. 8. 2000, 98/16/0296).