§ 85b Abs 1 ZollR-DG
Einem Warenempfänger kommt ein eigenes Berufungsrecht gegen an den Anmelder ergangene B über EingangsabgSchulden und AbgErhöhungen nur innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist zu und nicht solange, wie ein Anmelder in einem behängenden Prozessverhältnis zur Beh aufgrund der eingebrachten Berufung steht.