§ 93 FinStrG
§ 115 FinStrG
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Hausdurchsuchungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stehen müssen, tangiert eine ggf vor Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles erfolgte Bekanntgabe eines „Lagers“ unter gleichzeitigem Anbot, dieses sofort zu besichtigen, die Berechtigung zur Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles.