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Berufungsrecht des Warenempfängers gegen EingangsabgB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/515 Heft 17 v. 1.9.2002

§ 85b Abs 1 ZollR-DG

Einem Warenempfänger kommt ein eigenes Berufungsrecht gegen an den Anmelder ergangene B über EingangsabgSchulden und AbgErhöhungen nur innerhalb der dem Anmelder offen stehenden Berufungsfrist zu und nicht solange, wie ein Anmelder in einem behängenden Prozessverhältnis zur Beh aufgrund der eingebrachten Berufung steht.

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