§ 15 Abs 2 GGG
§ 58 Abs 1 JN
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgeb für eine Unterhaltsklage auf rückständigen und zukünftigen Unterhalt sind der rückständige Unterhalt für die in der Klage genannte bestimmte Zeit und der zukünftige Unterhalt als wiederkehrender Bezug für unbestimmte Zeit gerichtsgebrechtlich gesondert zu erfassen und zu kumulieren. Dem Umstand, dass es sich auch beim geltend gemachten Festbetrag um wiederkehrende Bezüge handelt, kommt keine Bedeutung zu.