§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 32 Z 2 EStG 1988
Zinsen, die nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen ua insoweit nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, als der AbgPfl nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat. Für die Beurteilung des Ausmaßes der zumutbaren Kredittilgung hat die AbgBeh Feststellungen dafür zu treffen, in welcher Höhe dem AbgPfl seit dem Tag der Betriebsaufgabe(-veräußerung) Mittel zur Verfügung gestanden sind. Dabei ist es nicht ausreichend, die Einnahmensituation darzustellen, sondern es sind auch die seit dem Beendigungstag angefallenen notwendigen Ausgaben darzulegen.