§ 14 Abs 7 EStG 1988
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Wird infolge einer entsprechenden Pensionsvereinbarung mit einem Gesellschafter-Gf bei der Pensionsrückstellung von der zugesagten Pension die zu erwartende ASVG-Pension nicht in Abzug gebracht, liegt der Pensionsrückstellung eine einem Fremdvergleich nicht standhaltende Pensionszusage zugrunde, sodass die Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.