§ 4 Abs 1 EStG 1988
Ein Wirtschaftsgut (hier das Nutzungsrecht eines Wirtschaftstreuhänders an Kanzleiräumlichkeiten) verliert seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen weder, wenn es entgegen den allg Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird, noch, wenn es nach allg Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Steuerbilanz aufzunehmen ist.