§ 162 BAO
§ 89 Abs 1 BAO
1. Auch eine an den Vertreter eines StPfl gerichtete mündliche Aufforderung, den Empfänger vermutlich über eine Briefkastenfirma abgesetzter Aufwendungen bei sonstiger Nichtanerkennung bekannt zu geben, ist vom StPfl zu erfüllen, wobei er sich hiezu wieder seines Vertreters bedienen kann. Ist über eine solche Aufforderung in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Aktenvermerk enthalten, kann der Inhalt der Aufforderung auch aus einem Vorhalt an den StPfl, in dem festgehalten wurde, dass der steuerliche Vertreter mit mündlicher verfahrensleitender Verfügung hiezu aufgefordert wurde, erschlossen werden.