§ 210 Abs 4 BAO
§ 230 Abs 7 BAO
Auch wenn zur Erlassung eines VollstreckungsB Umstände, die die Einbringung von Abg zu gefährden oder zu erschweren drohen, während der Zeit, in der Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, neu hervorkommen müssen, ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände auch in diesem Zeitraum erst eingetreten sind.