§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG
Ist bei der jährlichen Bilanzerstellung durch eine GmbH jeweils ein Gf-Bezug ausgewiesen, der in keinem Zusammenhang mit dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Ges steht und vermag auch eine jahresübergreifende Betrachtung keinen objektivierbaren Zusammenhang zwischen dem Erfolg der Gf-Tätigkeit und der Entlohnung herzustellen, ist ein die DB-Pflicht dieser Bezüge ausschließendes Unternehmerrisiko nicht zu erkennen.