§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG
Der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus eines wesentlich beteiligten RA als nebenberuflicher Gf einer auf dem Gebiete der Unternehmensberatung tätigen GmbH und seines kontinuierlichen Tätigwerdens im Bereich der Unternehmensführung und somit der Einbeziehung der Gf-Vergütungen in die DB-Grundlage steht es nicht entgegen, wenn er nur die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung des „Tagesgeschäfts“ anderen überlasst.