§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG
Auch wenn ein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf in erster Linie nach der tatsächlichen Abwicklung seiner Entlohnung zu beurteilen ist und die Gewährung einer Betriebspension ein starkes Indiz gegen ein Unternehmerwagnis darstellt, - vermag doch eine Betriebspension als weitere Entlohnung der Gf-Tätigkeit ein allfälliges Risiko des Gesellschafter-Gf betreffend die Höhe seines Jahresbezuges abzufedern - kann ein relevantes Unternehmerrisiko des Gf dann vorliegen, wenn die Regelung der Entlohnung unter Bezugnahme auf 40 % des Brutto-cash-flows der GmbH tatsächlich zu starken Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge mit tatsächlicher Rückzahlung der monatlichen Akontozahlungen geführt hat.