§ 8 Abs 1 und 11 FinStrG
§ 35 Abs 2 FinStrG
1. Die Annahme von dolus eventualis darf nicht auf Umstände gestützt werden, mit denen jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muss, sondern es kommt auf die subjektive Einstellung des Täters an. Eine allg Berufung, der Täter hätte etwas wissen müssen, reicht nicht aus.