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Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/438 Heft 15 v. 1.8.2002

kommt dem Bf im Verhältnis zur Baubeh die Eigenschaft eines Bauwerbers nicht zu, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme seiner Bauherreneigenschaft dar

§ 303 Abs 4 BAO

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