§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
VwGH 18.07.2001, 98/13/0024
§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
VwGH 18.07.2001, 98/13/0024