§ 2 Z 1 KVG
§ 6 Abs 1 Z 2 KVG
Wird bei Zuführung von Besserungskapital an eine Ges, das ohne Zinsen zurückzuzahlen ist, sobald die Ges wirtschaftlich dazu in der Lage sei und ein im Branchenvergleich angemessenes Reinvermögen aufweise, vereinbart, die Kapitaltilgung derart vorzunehmen, dass maximal 75 % des Nettogewinnes des Vorjahres so lange in ein zinsenloses Darlehen umgewandelt werden sollten, bis das Besserungskapital gedeckt sei, liegt ein dem Kapitalgeber eingeräumtes Genussrecht vor. Ist das Reinvermögen der Ges vor der Besserungsleistung positiv, stellt die Zuführung des Besserungskapitals daher eine gesellschaftssteuerpflichtige Leistung dar.