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Ein Fall, in dem von vornherein die Unverzinslichkeit eines Darlehens vereinbart wird, ist als die Überlassung eines Gegenstandes an die Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/427 Heft 15 v. 1.8.2002

zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen; Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, verwirklicht wird; die Auffassung, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, widerspricht der Rechtslage

§ 2 Z 3 lit b KVG

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