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Bei Behandlung der USt nach dem Bruttosystem ist während der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 3 EStG 1988 der Saldo aus Vorsteuerforderungen und USt-Verbindlichkeiten als Zu- oder Abschlag zu berücksichtigen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/397 Heft 15 v. 1.8.2002

es reicht für den Abzug der USt als Betriebsausgabe nicht aus, dass „der AbgPfl durch einen entsprechenden Ansatz in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erkennen gibt“, er habe USt bezahlt

§ 4 Abs 3 EStG 1988

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