es reicht für den Abzug der USt als Betriebsausgabe nicht aus, dass „der AbgPfl durch einen entsprechenden Ansatz in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erkennen gibt“, er habe USt bezahlt
§ 4 Abs 3 EStG 1988
es reicht für den Abzug der USt als Betriebsausgabe nicht aus, dass „der AbgPfl durch einen entsprechenden Ansatz in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erkennen gibt“, er habe USt bezahlt
§ 4 Abs 3 EStG 1988