§ 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988
§ 25 EStG 1988
Auch wenn eine Prämienauszahlung über den Umweg eines Betriebsratsfonds erfolgt und der Betriebsrat zur Auszahlung der vom Arbeitgeber dem Fonds zur Verfügung gestellten Prämien nicht verpflichtet ist, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und keine steuerbefreite Arbeitgeberzuwendung an den Betriebsratsfonds vor, wenn die Höhe der an den einzelnen AN ausbezahlten Erfolgsprämie vom Arbeitgeber berechnet wurde und den von diesem in den Vorjahren unmittelbar an die AN ausbezahlten Prämien entsprach.