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Die Berufungsbeh hat in ihrem B unter anderem darzulegen, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/394 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 54 Abs 1 Wr LAO

§ 223 lit d BAO (entspricht BAO § 288 Abs 1 lit d) Wr LAO

Die Berufungsbeh hat in ihrem B ua darzulegen, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Dem entspricht die Berufungsbeh nur dann, wenn sie die konkreten Einwendungen und Beweise hiefür auch tatsächlich würdigt und zum Gegenstand ihrer Erwägungen macht.

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