Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL
§ 151 Abs 1 und 2 Tir LAO 1984
1. Der in Spruchteil 3 des Urteils des EuGH vom 9. 3. 2000 in der Rs C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf ist möglichst weit zu verstehen. So ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf iSd genannten Urteils.