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Die Unzulässigkeit eines bedingten Rückzahlungsantrages steht einer Beurteilung dieses Antrages als „Rechtsbehelf“ entgege

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/391 Heft 14 v. 15.7.2002

Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL

§ 151 Abs 1 und 2 Tir LAO 1984

1. Der in Spruchteil 3 des Urteils des EuGH vom 9. 3. 2000 in der Rs C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf ist möglichst weit zu verstehen. So ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf iSd genannten Urteils.

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