Eine von der Beh vorgenommene Beweiswürdigung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahingehend geprüft, ob sie mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/376 Heft 14 v. 15.7.2002
und die Sachverhaltsannahme der Beh in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde