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In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/334 Heft 13 v. 1.7.2002

tritt die Verpflichtung der Beh, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück; für die Beantwortung der Frage, ob Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, ist deren Aufbewahrungsort nicht von entscheidender Bedeutung; Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen

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