§ 16 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus Anlass der befristeten Entsendung kann auch dann unzumutbar sein, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung begleitet. Kosten der doppelten Haushaltsführung sind in diesem Fall als Werbungskosten abzugsfähig.