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Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung uU auch bei Mitzug der Familienangehörigen für die Dauer der Entsendung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/271 Heft 12 v. 15.6.2002

§ 16 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988

Die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus Anlass der befristeten Entsendung kann auch dann unzumutbar sein, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung begleitet. Kosten der doppelten Haushaltsführung sind in diesem Fall als Werbungskosten abzugsfähig.

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