§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Reinigungskosten für Polizeiuniform: Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der stRsp des VwGH gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (E 17. 11. 1981, 14/1161/80; E 20. 2. 1996, 92/13/0287; E 8. 10. 1998, 97/15/0079; E 26. 9. 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 könnte ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (im Sinne des Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese (bspw wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber im konkreten Fall kein Anhaltspunkt. Abgesehen davon, dass es sich bei den Socken ohnedies auch um bürgerliche Bekleidung handelt, ist nicht erkennbar, warum deren Reinigung oder etwa die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese wegen „angenähter Rangabzeichen Bundeswappen und Polizeiaufschrift“ lt Beschwerde nicht privat getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die - ggf auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende Pullover- und Hosenreinigung.