die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, aufgrund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen
§ 150 BAO
die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, aufgrund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen
§ 150 BAO