§ 16 Abs 1 Z 6 AbgEO
§ 236 Abs 1 BAO
Kann es infolge Uneinbringlichkeit der AbgSchulden (wegen Einkünften des AbgPfl unter dem Existenzminimum bei sonstiger Vermögenslosigkeit) zu keinen Auswirkungen der AbgEinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des AbgPfl kommen, so liegt keine Unbilligkeit der AbgEinhebung vor. Einer Erhöhung der AbgSchulden durch Auflaufen der Kosten frustrierter Einbringungsschritte kann durch § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO vorgebeugt werden.