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Keine Unbilligkeit der AbgEinhebung bei Uneinbringlichkeit der AbgSchulden wegen Vermögenslosigkeit und Einkommen unter dem Existenzminimum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/257 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 16 Abs 1 Z 6 AbgEO

§ 236 Abs 1 BAO

Kann es infolge Uneinbringlichkeit der AbgSchulden (wegen Einkünften des AbgPfl unter dem Existenzminimum bei sonstiger Vermögenslosigkeit) zu keinen Auswirkungen der AbgEinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des AbgPfl kommen, so liegt keine Unbilligkeit der AbgEinhebung vor. Einer Erhöhung der AbgSchulden durch Auflaufen der Kosten frustrierter Einbringungsschritte kann durch § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO vorgebeugt werden.

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