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Die Auffassung, dass die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel dem Spiel den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG nehme, trifft nicht zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/258 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 1 Abs 1 GSpG 1989

§ 2 GSpG 1989

§ 52 Abs 1 GSpG 1989

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