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Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/241 Heft 11 v. 1.6.2002

geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird; für die Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob es zu einer Zahlungsverpflichtung des Pönales kommt und ob ein solches Pönale dann bezahlt wird; werden mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft, dann ist für jeden einzelnen Anspruch der Zweifelsstreitwert gem § 56 Abs 2 letzter Satz JN von 52.000 S gesondert anzunehmen

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