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Ein „Entgegenkommen der Arbeitgeber“ steht nicht der Annahme entgegen, eine Person sei aufgrund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/231 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 6 Abs 2 lit d, Abs 5 FLAG 1967

1. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

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