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Bei den Bestrebungen von Gf, die Kosten im Betrieb zu minimieren handelt es sich um keine Sonderleistungen, sondern um Tätigkeiten, die über Selbstverständlichkeiten nicht hinausgehen; Verbesserungsvorschläge,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/230 Heft 11 v. 1.6.2002

die über die Verwendung der für Anwaltskanzleien entwickelten handelsüblichen Software hinausreichen, gehen über die Dienstpflichten hinaus

§ 67 Abs 7 EStG 1988

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