die über die Verwendung der für Anwaltskanzleien entwickelten handelsüblichen Software hinausreichen, gehen über die Dienstpflichten hinaus
§ 67 Abs 7 EStG 1988
die über die Verwendung der für Anwaltskanzleien entwickelten handelsüblichen Software hinausreichen, gehen über die Dienstpflichten hinaus
§ 67 Abs 7 EStG 1988