§ 21 Abs 1 BAO im Rahmen des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG nicht anwendbar. Bei Vorliegen eines gültigen mündlichen Testaments ist § 9 ErbStG nicht anwendbar
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
§ 21 Abs 1 BAO im Rahmen des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG nicht anwendbar. Bei Vorliegen eines gültigen mündlichen Testaments ist § 9 ErbStG nicht anwendbar
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG